Willkommen auf der Homepage des UHV Altes Land. Auf dieser Seite möchten wir Informationen rund um den Verband anbieten.
Unterhaltungsverbände (UHV) sind in Niedersachsen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der zugehörigen Anlagen (Schöpfwerke, Siele) zur Oberflächenentwässerung zuständig. Die Mitgliedschaft und damit auch die Beteiligung an den Kosten durch Beiträge ist gesetzlich geregelt im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG).
Der UHV Altes Land ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird vertreten durch den Verbandsvorsteher Hinrich Stechmann.
Für den Kontakt mit uns stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen:
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Postanschrift: | Unterhaltungsverband Altes Land Postfach 1263 21631 Jork |
|---|---|---|
| Büro: | Altländer Markt 3, 21635 Jork
Sprechzeiten: dienstags 9-12 und 15-17 Uhr |
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| Telefon: | 04162-942993 | |
| Fax: | 04162-942992 | |
| E-Mail: | info@uhv16.de | |
| Website: | www.uhv16.de |
09/2011 - Mit Datum vom 07.09.2011 wurden die Beitragsbescheide für 2011 an die Einzelmitglieder in Buxtehude, Harsefeld und der Samtgemeinde Horneburg versendet.
05/2011 - Der Verband wurde darüber informiert, dass ab 01.01.2011 keine Mittel zur Entlastung von Beiträgen an Unterhaltungsverbände für private Waldbesitzer mehr bereit gestellt werden.
11/2010 - Mit Datum vom 24.11.2010 wurden die Beitragsbescheide für 2010 an die Einzelmitglieder in Buxtehude, Harsefeld und der Samtgemeinde Horneburg versendet.
03/2010 - Am 01.03.2010 trat die Neufassung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 in Kraft. Es haben sich u.a. die Paragraphen-Nummern geändert. Die Neufassung steht über das Nds. Vorschrifteninformationssystem VORIS zur Verfügung (aktuelle Fassung des NWG). Die Vorschriften zu den Unterhaltungsverbänden aus den §§ 100-104 der alten Fassung finden sich jetzt in den §§ 63-66 wieder.
12/2009 - Mit Datum vom 16.12.2009 wurden die Beitragsbescheide für 2009 an die Einzelmitglieder in Buxtehude, Harsefeld und der Samtgemeinde Horneburg versendet. Der späte Termin für die Hebung ist durch die Änderungen an den Daten und der Software bedingt, die durch die Neuregelungen gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) notwendig wurden. Erläuterungen liegen den Beitragsbescheiden bei.
03/2009 - Zusammen mit den beteiligten Wasser- und Bodenverbänden/Schleusenverbänden setzt der Unterhaltungsverband bei der Beitragshebung 2009 die neuen gesetzlichen Regelungen zur Hebung von Erschwerniszuschlägen um. Dabei werden für die Flächen je nach Nutzung unterschiedliche Beiträge erhoben. Dies hat u.a. meist umfangreichere aber weitgehend einheitliche Beitragsbescheide zur Folge. Für bebaute Grundstücke ergibt sich meist ein höherer Beitrag, für unversiegelte landwirtschaftliche Flächen fällt er dagegen niedriger aus.
01/2009 - Im Januar 2009 wurde ein neuer Ausschuss gewählt.
01/2008 - Das Niedersächsische Wassergesetz wurde novelliert. § 101 (§ 64 NWG neue Fassung) sieht u.a. neue Regelungen für den Mindestbeitrag und zur Erhebung von Erschwerniszuschlägen für versiegelte Flächen vor (--> § 64 NWG, --> § 101 NWG alte Fassung). Die Gesetzesänderung trat am 1.6.2007 in Kraft. Für die Einzelmitglieder des UHV Altes Land ergibt sich aus dem Gesetz ab 2008 ein deutlich höherer Mindestbeitrag von 25,- EUR. Ab 2009 setzt der Verband die neuen Regelungen für Erschwerniszuschläge (--> Anlage 5 NWG, --> Anlage 6 NWG alte Fassung) um.
10/2007 - Das Land Niedersachsen stellt ab 2007 wieder Mittel zur Entlastung von Beiträgen an Unterhaltungsverbände für private Waldbesitzer bereit (--> Richtlinie, Abschnitt G).
Der UHV Altes Land ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Aufsichtsbehörde ist
der Landkreis Stade.
Die gesetzliche Grundlage bilden das Niedersächsische Wassergesetz
(NWG) und das Wasserverbandsgesetz
(WVG). Grundlage
des verbandlichen Handelns ist die Satzung, die im
Download-Bereich als PDF-Datei
heruntergeladen werden kann.
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss, die jeweils für
5 Jahre gewählt werden.
Verbandsvorsteher ist Hinrich Stechmann, Mittelnkirchen.
Finanzierung der Verbandsarbeit
Die Verbandsarbeit wird aus Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen des Landes finanziert. Da der Verband keinen Gewinn erwirtschaftet, werden die Beitragssätze jedes Jahr neu durch den Ausschuss so festgesetzt, dass die Einnahmen die zu erwartenden Kosten decken. Der Verband erhebt einen Flächenbeitrag für die beitragspflichtige Fläche im Verbandsgebiet unabhängig von der Nutzung. Darüber hinaus werden für bewässerbare und versiegelte Flächen zusätzliche Beiträge erhoben. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden vom Land bezuschusst. Der UHV Altes Land hebt einen Mindestbeitrag gemäß § 64 NWG.
Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet der Elbe von der Hamburger
Landesgrenze bis zur Schwinge. Die Flüsse Este und Lühe gehören
als Gewässer I. Ordnung nicht zum Verbandsgebiet. Die genauen
Verbandsgrenzen sind in Karten festgehalten, die im Verbandsbüro eingesehen
werden können.
Die beitragspflichtige Fläche umfasst 19.831 ha, davon ca. 16.650 ha
land- oder forstwirtschaftlich genutzt.
Die Mitgliedschaft ist gesetzlich geregelt (--> § 64 NWG und --> § 100 NWG alte Fassung).
Das OVG Lüneburg hat am 31.8.2004 in letzter Instanz geurteilt, dass in Buxtehude, Harsefeld und der Samtgemeinde Horneburg nach dem Niedersächsischen Wassergesetz nicht die Gemeinden, sondern die Grundeigentümer als Mitglieder im UHV Altes Land zu veranlagen und zu Beitragszahlungen heranzuziehen sind.
Hier können Sie Dokumente mit Informationen zum Verband herunterladen.
Einzugsermächtigung:
Sie können das folgende Formular am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken
und unterschrieben an den Verband senden.
Zum Anzeigen und Drucken von PDF-Dateien wird eine PDF Betrachter-Software benötigt, die man u.a. zum kostenlosen Download bei der Firma Adobe Systems findet.
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Stand: 09/2011