Archiv

11/2013 – Für die Amtsperiode 2014-2018 wurden neue Ausschussmitglieder gewählt.

2012 – Durch die Umstellung der Niedersächsischen Katasterämter auf ALKIS (Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem), kann es in zahlreichen Fällen zu Änderungen bei den Flächenangaben einzelner Nutzungen gegenüber dem Vorjahr gekommen sein. Dies ist u.a. bedingt durch die Zusammenführung von Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte, die bisher teilweise unterschiedliche Angaben zu den Nutzungen enthielten. Im Beitragsbescheid wirkt sich dies insbesondere bei der Berechnung der Erschwerniszuschläge aus.

05/2011 – Der Verband wurde darüber informiert, dass ab 01.01.2011 keine Mittel zur Entlastung von Beiträgen an Unterhaltungsverbände für private Waldbesitzer mehr bereit gestellt werden.

03/2010 – Am 01.03.2010 trat die Neufassung des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 in Kraft. Es haben sich u.a. die Paragraphen-Nummern geändert. Die Neufassung steht über das Nds. Vorschrifteninformationssystem VORIS zur Verfügung (–> aktuelle Fassung des NWG). Die Vorschriften zu den Unterhaltungsverbänden aus den §§ 100-104 der alten Fassung finden sich jetzt in den §§ 63-66 wieder.

03/2009 – Zusammen mit den beteiligten Wasser- und Bodenverbänden setzt der Unterhaltungsverband bei der Beitragshebung 2009 erstmals die neuen gesetzlichen Regelungen zur Hebung von Erschwerniszuschlägen um. Dabei werden für die Flächen je nach Nutzung unterschiedliche Beiträge erhoben. Dies hat u.a. meist umfangreichere aber weitgehend einheitliche Beitragsbescheide zur Folge. Für bebaute Grundstücke ergibt sich oft ein höherer Beitrag, für unversiegelte landwirtschaftliche Flächen fällt er dagegen niedriger aus.

01/2008 – Das Niedersächsische Wassergesetz wurde novelliert. § 101 (§ 64 NWG neue Fassung) sieht u.a. neue Regelungen für den Mindestbeitrag und zur Erhebung von Erschwerniszuschlägen für versiegelte Flächen vor (–> § 64 NWG). Die Gesetzesänderung trat am 1.6.2007 in Kraft. Für die Einzelmitglieder des UHV Altes Land ergibt sich aus dem Gesetz ab 2008 ein deutlich höherer Mindestbeitrag von 25,- EUR. Ab 2009 setzt der Verband die neuen Regelungen für Erschwerniszuschläge (–> Anlage 5 NWG) um.

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